Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-21, 5 RVs 125/17

5 RVs 125/17Obergericht21.11.2017

Regest

Wird ein Angeklagter nach einer rechtswidrigen Beschneidung eines Kindes wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, hat das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig das Ausmaß der konkreten Verletzung und die Auswirkungen der Tat auf das geschädigte Kind aufzuklären. (redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 125/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-11-21

Aktenzeichen: 5 RVs 125/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1121.5RVS125.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: §§ 46, 223, 230 StGB, 1631d BGB

Leitsätze

Wird ein Angeklagter nach einer rechtswidrigen Beschneidung eines Kindes wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt, hat das Tatgericht im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig das Ausmaß der konkreten Verletzung und die Auswirkungen der Tat auf das geschädigte Kind aufzuklären.

(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

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