Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-22, 1 RVs 79/17

1 RVs 79/17Obergericht22.11.2017

Regest

1. Zu den (auch im Fall einer Verständigung) notwendigen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Misshandlung Schutzbefohlener. 2. Die Staatsanwaltschaft ist auch im Fall einer Verständigung grundsätzlich nicht gehindert, Rechtsmittel zu Lasten des Angeklagten einzulegen. 3. Verfolgt die Staatsanwaltschaft mit einer zu Lasten des Angeklagten eingelegten Berufung gegen ein Urteil, welches auf Grundlage eines im Rahmen einer Verständigung abgelegten Geständnisses des Angeklagten ergangen ist, das Ziel, eine über den im Rahmen der Verständigung benannten Strafrahmen hinausgehende Verurteilung zu erreichen, ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, und zwar aus Gründen der Rechtsklarheit unabhängig von der Frage, ob das Berufungsgericht tatsächlich beabsichtigt, im Rahmen seiner Entscheidungsfindung den der Verständigung in der Vorinstanz zu Grunde liegenden Strafrahmen tatsächlich zu überschreiten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 79/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-22

Aktenzeichen: 1 RVs 79/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1122.1RVS79.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 225 Abs. 1 Nr. 1, StPO §§ 257c, 302, 318, EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

  1. Zu den (auch im Fall einer Verständigung) notwendigen Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Misshandlung Schutzbefohlener.

  2. Die Staatsanwaltschaft ist auch im Fall einer Verständigung grundsätzlich nicht gehindert, Rechtsmittel zu Lasten des Angeklagten einzulegen.

  3. Verfolgt die Staatsanwaltschaft mit einer zu Lasten des Angeklagten eingelegten Berufung gegen ein Urteil, welches auf Grundlage eines im Rahmen einer Verständigung abgelegten Geständnisses des Angeklagten ergangen ist, das Ziel, eine über den im Rahmen der Verständigung benannten Strafrahmen hinausgehende Verurteilung zu erreichen, ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, und zwar aus Gründen der Rechtsklarheit unabhängig von der Frage, ob das Berufungsgericht tatsächlich beabsichtigt, im Rahmen seiner Entscheidungsfindung den der Verständigung in der Vorinstanz zu Grunde liegenden Strafrahmen tatsächlich zu überschreiten.

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 26.07.2017 betreffend die Verwerfung der Revision des Angeklagten als unzulässig wird aufgehoben.

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.

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