Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-22, 1 Vollz (Ws) 504/17

1 Vollz (Ws) 504/17Obergericht22.11.2017

Regest

Nach § 32 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW entsteht - wie auch nach der für Strafgefangene geltenden Regelung des § 32 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW (vgl. Senat, Beschluss vom 09.02.2017 – III-1 Vollz (Ws) 563/16 –) - ein Vergütungsanspruch der Sicherungsverwahrten grundsätzlich nur für tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 504/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-22

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 504/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1122.1VOLLZ.WS504.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: SVVollzG NRW § 32 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

Nach § 32 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW entsteht - wie auch nach der für Strafgefangene geltenden Regelung des § 32 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW (vgl. Senat, Beschluss vom 09.02.2017 – III-1 Vollz (Ws) 563/16 –) - ein Vergütungsanspruch der Sicherungsverwahrten grundsätzlich nur für tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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