13 UF 230/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-24, 13 UF 230/16
Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-24, 13 UF 230/16
13 UF 230/16Obergericht24.11.2017
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 UF 230/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-24
Aktenzeichen: 13 UF 230/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1124.13UF230.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 08.09.2016 verkündeten Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld wird als unzulässig verworfen, soweit sich diese gegen den Scheidungsausspruch richtet.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 08.09.2016 verkündeten Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme
der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beteiligten zu 1) und zu 2), die diese
selbst tragen.
Soweit die Beschwerde in den Folgesachen nachehelicher Unterhalt und
Versorgungsausgleich zurückgewiesen ist, wird die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen.
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