9 U 105/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-24, 9 U 105/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-24, 9 U 105/17
9 U 105/17Obergericht24.11.2017
Regest
1. Mit der Anlage von verkehrssicheren Wegen, auf denen sowohl Fußgänger als auch Radfahrer den Park gefahrlos durchqueren können, hat der Betreiber eines renaturierten Landschaftsparks seiner Verkehrssicherungspflicht genüge getan. 2. Derjenige, der diese Wege verlässt, um über die vorhandenen Grünflächen seinen Weg abzukürzen, hat daher mit unterschiedlichen Bepflanzungen, Bodenunebenheiten, aufdem Boden liegenden Ästen, Maulwurfshügeln etc. zu rechnen und daher besonders darauf zu achten, wohin er seinen Fuß setzt. 3. Eines gesonderten Hinweises auf im Bereich der Grünfläche verlaufende Rigolen bedarf es daher nicht, insbesondere dann nicht, wenn die Grünfläche aufgrund ihrer Bodenstruktur, der Unebenheiten und des Bewuchses erkennbar nicht für das Durchfahren mit einem Fahrrad angelegt ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 105/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-24
Aktenzeichen: 9 U 105/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1124.9U105.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 823 BGB
Leitsätze
Mit der Anlage von verkehrssicheren Wegen, auf denen sowohl Fußgänger als auch Radfahrer den Park gefahrlos durchqueren können, hat der Betreiber eines renaturierten Landschaftsparks seiner Verkehrssicherungspflicht genüge getan.
Derjenige, der diese Wege verlässt, um über die vorhandenen Grünflächen seinen Weg abzukürzen, hat daher mit unterschiedlichen Bepflanzungen, Bodenunebenheiten, aufdem Boden liegenden Ästen, Maulwurfshügeln etc. zu rechnen und daher besonders darauf zu achten, wohin er seinen Fuß setzt.
Eines gesonderten Hinweises auf im Bereich der Grünfläche verlaufende Rigolen bedarf es daher nicht, insbesondere dann nicht, wenn die Grünfläche aufgrund ihrer Bodenstruktur, der Unebenheiten und des Bewuchses erkennbar nicht für das Durchfahren mit einem Fahrrad angelegt ist.
Tenor
Es ist beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das an 31.05.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats, insbesondere aufgrund mündlicher Verhandlung, ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO.
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