Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-28, 4 Ws 216/17

4 Ws 216/17Obergericht28.11.2017

Regest

Die Aktenvorlage nach § 121 Abs. 3 StPO meint die Vorlage der vollständigen Akten, in denen jedenfalls keine wesentliche Aktenteile fehlen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 216/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-28

Aktenzeichen: 4 Ws 216/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1128.4WS216.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 121

Leitsätze

Die Aktenvorlage nach § 121 Abs. 3 StPO meint die Vorlage der vollständigen Akten, in denen jedenfalls keine wesentliche Aktenteile fehlen.

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.