4 Ws 216/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-28, 4 Ws 216/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-28, 4 Ws 216/17
4 Ws 216/17Obergericht28.11.2017
Regest
Die Aktenvorlage nach § 121 Abs. 3 StPO meint die Vorlage der vollständigen Akten, in denen jedenfalls keine wesentliche Aktenteile fehlen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 216/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-28
Aktenzeichen: 4 Ws 216/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1128.4WS216.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 121
Leitsätze
Die Aktenvorlage nach § 121 Abs. 3 StPO meint die Vorlage der vollständigen Akten, in denen jedenfalls keine wesentliche Aktenteile fehlen.
Tenor
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wird angeordnet.
Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.
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