1 Vollz (Ws) 403-404/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-30, 1 Vollz (Ws) 403-404/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-30, 1 Vollz (Ws) 403-404/17
1 Vollz (Ws) 403-404/17Obergericht30.11.2017
Regest
Bei einer mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtenen Beendigung der Unterbringung eines Gefangenen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (§ 13 Abs. 6 StVollzG NRW) kann der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO) insbesondere dann die nähere Überprüfung der Tragfähigkeit einer maßgeblich auf das Verhalten und die Behandlungsmotivation des Betroffenen abstellenden Begründung zumindest durch Beiziehung der diesbezüglichen Dokumentation in der Gefangenenpersonal- bzw. Behandlungsakte erforderlich machen, wenn die Begründung der Ablösungsentscheidung ohne hinreichend nachvollziehbare Erklärung inhaltlich in gravierendem Widerspruch zu verschiedenen bis kurz vor dieser Entscheidung erstellten Stellungnahmen und Vermerke der Vollzugseinrichtung steht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 403-404/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-30
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 403-404/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1130.1VOLLZ.WS403.404.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 244 Abs. 2; StVollzG § 120 Abs. 1 S. 2; StVollzG NRW 13 Abs. 6
Leitsätze
Bei einer mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtenen Beendigung der Unterbringung eines Gefangenen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (§ 13 Abs. 6 StVollzG NRW) kann der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO) insbesondere dann die nähere Überprüfung der Tragfähigkeit einer maßgeblich auf das Verhalten und die Behandlungsmotivation des Betroffenen abstellenden Begründung zumindest durch Beiziehung der diesbezüglichen Dokumentation in der Gefangenenpersonal- bzw. Behandlungsakte erforderlich machen, wenn die Begründung der Ablösungsentscheidung ohne hinreichend nachvollziehbare Erklärung inhaltlich in gravierendem Widerspruch zu verschiedenen bis kurz vor dieser Entscheidung erstellten Stellungnahmen und Vermerke der Vollzugseinrichtung steht.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bonn zurückverwiesen.
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