Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-30, 1 Vollz (Ws) 403-404/17

1 Vollz (Ws) 403-404/17Obergericht30.11.2017

Regest

Bei einer mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtenen Beendigung der Unterbringung eines Gefangenen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (§ 13 Abs. 6 StVollzG NRW) kann der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO) insbesondere dann die nähere Überprüfung der Tragfähigkeit einer maßgeblich auf das Verhalten und die Behandlungsmotivation des Betroffenen abstellenden Begründung zumindest durch Beiziehung der diesbezüglichen Dokumentation in der Gefangenenpersonal- bzw. Behandlungsakte erforderlich machen, wenn die Begründung der Ablösungsentscheidung ohne hinreichend nachvollziehbare Erklärung inhaltlich in gravierendem Widerspruch zu verschiedenen bis kurz vor dieser Entscheidung erstellten Stellungnahmen und Vermerke der Vollzugseinrichtung steht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 403-404/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-30

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 403-404/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1130.1VOLLZ.WS403.404.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StPO § 244 Abs. 2; StVollzG § 120 Abs. 1 S. 2; StVollzG NRW 13 Abs. 6

Leitsätze

Bei einer mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtenen Beendigung der Unterbringung eines Gefangenen in einer sozialtherapeutischen Einrichtung (§ 13 Abs. 6 StVollzG NRW) kann der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO) insbesondere dann die nähere Überprüfung der Tragfähigkeit einer maßgeblich auf das Verhalten und die Behandlungsmotivation des Betroffenen abstellenden Begründung zumindest durch Beiziehung der diesbezüglichen Dokumentation in der Gefangenenpersonal- bzw. Behandlungsakte erforderlich machen, wenn die Begründung der Ablösungsentscheidung ohne hinreichend nachvollziehbare Erklärung inhaltlich in gravierendem Widerspruch zu verschiedenen bis kurz vor dieser Entscheidung erstellten Stellungnahmen und Vermerke der Vollzugseinrichtung steht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bonn zurückverwiesen.

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