2 Ausl. 81/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-30, 2 Ausl. 81/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-11-30, 2 Ausl. 81/17
2 Ausl. 81/17Obergericht30.11.2017
Regest
Die Auslieferung eines Verfolgten nach Griechenland zur Strafverfolgung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ist derzeit unzulässig, weil im Hinblick auf die dortigen Haftbedingungen die Besorgnis einer unmenschlichen Behandlung des Verfolgten im Sinne des Art. 3 EMRK besteht, welche vorliegend durch die allgemein gehaltenen Auskünfte der griechischen Behörden nicht ausgeräumt worden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl. 81/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-11-30
Aktenzeichen: 2 Ausl. 81/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1130.2AUSL81.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 73; EMRK Art. 3
Leitsätze
Die Auslieferung eines Verfolgten nach Griechenland zur Strafverfolgung wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ist derzeit unzulässig, weil im Hinblick auf die dortigen Haftbedingungen die Besorgnis einer unmenschlichen Behandlung des Verfolgten im Sinne des Art. 3 EMRK besteht, welche vorliegend durch die allgemein gehaltenen Auskünfte der griechischen Behörden nicht ausgeräumt worden ist.
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten nach Griechenland zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht in Athen vom 13.02.2017 (Az. FE 7826) i. V. m. dem nationalen Haftbefehl des 7. Untersuchungsrichters beim Gericht erster Instanz in Athen vom 20.12.2016 (Az.: Haftbefehl Nr. 18) zur Last gelegten Taten ist unzulässig.
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