1 Vollz (Ws) 550/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-06, 1 Vollz (Ws) 550/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-06, 1 Vollz (Ws) 550/17
1 Vollz (Ws) 550/17Obergericht06.12.2017
Regest
Nach § 116 Abs. 3 S. 1 StVollzG haben Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen keine aufschiebende Wirkung; diese Regelung ist nicht auf für einen Gefangenen belastende Entscheidung beschränkt (a.A. OLG Bremen, Beschluss vom 17.03.1983 - Ws 56/83 -, NStZ 1983, 527). Die Vollzugsbehörde ist daher verpflichtet, eine dem Antrag eines Gefangenen entsprechende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auszuführen. Dies gilt auch bei einem stattgebenden Verpflichtungsbegehren, solange nicht eine Außervollzugsetzung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung gemäß § 116 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG angeordnet oder eine anderslautende Sachentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren ergangen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 550/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-12-06
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 550/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1206.1VOLLZ.WS550.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 116 Abs. 3 S. 1
Leitsätze
Nach § 116 Abs. 3 S. 1 StVollzG haben Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen keine aufschiebende Wirkung; diese Regelung ist nicht auf für einen Gefangenen belastende Entscheidung beschränkt (a.A. OLG Bremen, Beschluss vom 17.03.1983 - Ws 56/83 -, NStZ 1983, 527). Die Vollzugsbehörde ist daher verpflichtet, eine dem Antrag eines Gefangenen entsprechende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer auszuführen. Dies gilt auch bei einem stattgebenden Verpflichtungsbegehren, solange nicht eine Außervollzugsetzung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung gemäß § 116 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG angeordnet oder eine anderslautende Sachentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren ergangen ist.
Tenor
Der Vollzug der gerichtlichen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 29.09.2017 wird gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ausgesetzt.
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