Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-11, 6 U 92/17

6 U 92/17Obergericht11.12.2017

Regest

1. Das Fehlen einer sog. mitgebrachten Berufsunfähigkeit ist Voraussetzung für Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. 2. Jedenfalls bei nachweislichen Hinweisen auf die Vorvertraglichkeit einer eingetretenen Berufsunfähigkeit ist es Sache des Versicherungsnehmers, Vorvertraglichkeit auszuschließen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 U 92/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-12-11

Aktenzeichen: 6 U 92/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1211.6U92.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: VVG § 172

Leitsätze

Das Fehlen einer sog. mitgebrachten Berufsunfähigkeit ist Voraussetzung für Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Jedenfalls bei nachweislichen Hinweisen auf die Vorvertraglichkeit einer eingetretenen Berufsunfähigkeit ist es Sache des Versicherungsnehmers, Vorvertraglichkeit auszuschließen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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