5 Ws 563/17, 5 RVs 146/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-12, 5 Ws 563/17, 5 RVs 146/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-12, 5 Ws 563/17, 5 RVs 146/17
5 Ws 563/17, 5 RVs 146/17Obergericht12.12.2017
Regest
Allein der (unbelegte) Vortrag eines Angeklagten, er sei am Terminstag nicht zu dem für das Berufungsverfahren zuständigen Landgericht sondern zu dem erstinstanzlich zuständigen Amtsgericht gefahren, da dort auch die Berufung eingelegt worden sei, genügt als Entschuldigung im Sinne des § 329 StPO nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 563/17, 5 RVs 146/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-12-12
Aktenzeichen: 5 Ws 563/17, 5 RVs 146/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1212.5WS563.17.5RVS146.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 329 Abs. 1 S. 1, StPO § 329 Abs. 7; StPO § 44; StPO § 45
Leitsätze
Allein der (unbelegte) Vortrag eines Angeklagten, er sei am Terminstag nicht zu dem für das Berufungsverfahren zuständigen Landgericht sondern zu dem erstinstanzlich zuständigen Amtsgericht gefahren, da dort auch die Berufung eingelegt worden sei, genügt als Entschuldigung im Sinne des § 329 StPO nicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Revision wird als offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen.
Die Kosten beider Rechtsmittel trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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