Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-13, 11 U 57/17

11 U 57/17Obergericht13.12.2017

Regest

Zu den Anforderungen der Eigensicherung eines Fahrgastes im Linienbus. Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises durch einen gehbehinderten Fahrgast führt nicht zwingend zu einer besonderen Rücksichtnahmepflicht des Busfahrers.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 57/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-12-13

Aktenzeichen: 11 U 57/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1213.11U57.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: StVG §§ 7, 18; BGB § 254; BefBedV § 4; BOKraft § 14 Abs. 3 Nr. 4

Leitsätze

Zu den Anforderungen der Eigensicherung eines Fahrgastes im Linienbus.

Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises durch einen gehbehinderten Fahrgast führt nicht zwingend zu einer besonderen Rücksichtnahmepflicht des Busfahrers.

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 21.03.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung weiter aufrechterhalten oder aus Kostengründen zurückgenommen wird.

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