2 UF 176/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-13, 2 UF 176/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-13, 2 UF 176/17
2 UF 176/17Obergericht13.12.2017
Regest
Zu den Voraussetzungen für die Abänderung einer in einem vorangegangenen Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnung, mit dem die elterliche Sorge im Ganzen oder in Teilbereichen entzogen wurde, durch Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 176/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-12-13
Aktenzeichen: 2 UF 176/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1213.2UF176.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1666, 1666a, 1696 I BGB, 54 FamFG
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen für die Abänderung einer in einem vorangegangenen Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnung, mit dem die elterliche Sorge im Ganzen oder in Teilbereichen entzogen wurde, durch Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung.
Tenor
Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 23.08.2017 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – D wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
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