Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-13, 2 UF 176/17

2 UF 176/17Obergericht13.12.2017

Regest

Zu den Voraussetzungen für die Abänderung einer in einem vorangegangenen Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnung, mit dem die elterliche Sorge im Ganzen oder in Teilbereichen entzogen wurde, durch Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 176/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-12-13

Aktenzeichen: 2 UF 176/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1213.2UF176.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1666, 1666a, 1696 I BGB, 54 FamFG

Leitsätze

Zu den Voraussetzungen für die Abänderung einer in einem vorangegangenen Verfahren erlassenen einstweiligen Anordnung, mit dem die elterliche Sorge im Ganzen oder in Teilbereichen entzogen wurde, durch Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 23.08.2017 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – D wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kindesmutter auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

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