2 SAF 23/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-15, 2 SAF 23/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-15, 2 SAF 23/17
2 SAF 23/17Obergericht15.12.2017
Regest
Die Veränderung der Voraussetzungen der die örtliche Zuständigkeit des Gerichts begründenden Umstände kann im Unterhaltsverfahren eines volljährigen Kindes zum Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts führen, wenn die Veränderung nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit des Verfahrens eintritt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 SAF 23/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-12-15
Aktenzeichen: 2 SAF 23/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1215.2SAF23.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 231 Abst. 1 Nr. 1, 232 Abs. 3 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
Leitsätze
Die Veränderung der Voraussetzungen der die örtliche Zuständigkeit des Gerichts begründenden Umstände kann im Unterhaltsverfahren eines volljährigen Kindes zum Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts führen, wenn die Veränderung nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit des Verfahrens eintritt.
Tenor
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – Schwerte.
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