Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-15, 2 SAF 23/17

2 SAF 23/17Obergericht15.12.2017

Regest

Die Veränderung der Voraussetzungen der die örtliche Zuständigkeit des Gerichts begründenden Umstände kann im Unterhaltsverfahren eines volljährigen Kindes zum Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts führen, wenn die Veränderung nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit des Verfahrens eintritt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 SAF 23/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-12-15

Aktenzeichen: 2 SAF 23/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1215.2SAF23.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 231 Abst. 1 Nr. 1, 232 Abs. 3 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO

Leitsätze

Die Veränderung der Voraussetzungen der die örtliche Zuständigkeit des Gerichts begründenden Umstände kann im Unterhaltsverfahren eines volljährigen Kindes zum Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts führen, wenn die Veränderung nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit des Verfahrens eintritt.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht – Familiengericht – Schwerte.

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