22 U 19/16•Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-18, 22 U 19/16
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 19/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-18
Aktenzeichen: 22 U 19/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1218.22U19.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: § 174 BGB
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.01.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen (2 O 292/13) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 1/3 der Beklagte und zu 2/3 der Kläger zu tragen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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