Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-19, 1 Ws 554/17

1 Ws 554/17Obergericht19.12.2017

Regest

Einem - wenn auch grundsätzlich zuständigen - Gericht ist eine Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung so lange verwehrt, wie eine von einem anderen Gericht zuvor getroffene Widerrufsentscheidung noch existent ist. Dies gilt auch dann, wenn der anderweitige Beschluss noch nicht zugestellt oder rechtkräftig ist (Anschluss an KG, Beschluss vom 31.07.2014 - 2 Ws 279/14-, juris).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Ws 554/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-12-19

Aktenzeichen: 1 Ws 554/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1219.1WS554.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB § 56f Abs. 1 S. 1; StPO § 462a Abs. 1 S. 1 StPO

Leitsätze

Einem - wenn auch grundsätzlich zuständigen - Gericht ist eine Entscheidung über den Widerruf einer Strafaussetzung so lange verwehrt, wie eine von einem anderen Gericht zuvor getroffene Widerrufsentscheidung noch existent ist. Dies gilt auch dann, wenn der anderweitige Beschluss noch nicht zugestellt oder rechtkräftig ist (Anschluss an KG, Beschluss vom 31.07.2014 - 2 Ws 279/14-, juris).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Die Akten werden dem Amtsgericht Dortmund zur Zustellung seines Widerrufsbeschlusses vom 06.02.2017 zurückgegeben.

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