Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-21, 5 Ws 578, 579/17

5 Ws 578, 579/17Obergericht21.12.2017

Regest

Die sitzungspolizeiliche Anordnung eines Kammervorsitzenden gemäß § 176 GVG ist mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO anfechtbar, wenn durch die Anordnung Rechtspositionen eines Betroffenen über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft berührt und beeinträchtigt werden. In der Sache überprüft das Beschwerdegericht eine gemäß § 176 GVG angeordnete Maßnahme nur darauf, ob die Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist und der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Stellt die Anordnung einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit dar, muss der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgeblichen Gründe offenlegen und dadurch für die Betroffenen erkennen lassen, dass er die betroffenen Rechtsgüter und gegenläufigen Interessen der Beteiligten - einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, die Gewährleistung der ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung - in die Abwägung eingestellt hat. Eine notwendige Begründung kann in der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt werden. In dem zu beurteilenden Fall hat der Kammervorsitzende zulässigerweise angeordnet, dass - bei fehlendem Einverständnis der Verfahrensbeteiligten - Foto- und Filmaufnahmen in den Verhandlungspausen und nach der Hauptverhandlung (nur) im Foyer vor dem Sitzungssaal gestattet sind und dass der Angeklagte und die Nebenkläger bei der Veröffentlichung der Aufnahmen unkenntlich zu machen sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 578, 579/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-12-21

Aktenzeichen: 5 Ws 578, 579/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1221.5WS578.579.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: Art. 5 GG, § 176 GVG, § 304 StPO

Leitsätze

Die sitzungspolizeiliche Anordnung eines Kammervorsitzenden gemäß § 176 GVG ist mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO anfechtbar, wenn durch die Anordnung Rechtspositionen eines Betroffenen über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft berührt und beeinträchtigt werden. In der Sache überprüft das Beschwerdegericht eine gemäß § 176 GVG angeordnete Maßnahme nur darauf, ob die Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist und der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Stellt die Anordnung einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit dar, muss der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgeblichen Gründe offenlegen und dadurch für die Betroffenen erkennen lassen, dass er die betroffenen Rechtsgüter und gegenläufigen Interessen der Beteiligten - einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz der allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, die Gewährleistung der ungestörten Wahrheits- und Rechtsfindung - in die Abwägung eingestellt hat. Eine notwendige Begründung kann in der Nichtabhilfeentscheidung nachgeholt werden. In dem zu beurteilenden Fall hat der Kammervorsitzende zulässigerweise angeordnet, dass - bei fehlendem Einverständnis der Verfahrensbeteiligten - Foto- und Filmaufnahmen in den Verhandlungspausen und nach der Hauptverhandlung (nur) im Foyer vor dem Sitzungssaal gestattet sind und dass der Angeklagte und die Nebenkläger bei der Veröffentlichung der Aufnahmen unkenntlich zu machen sind.

Tenor

Die Beschwerde wird, soweit ihr der Vorsitzende der XXI. großen Strafkammer nicht durch Beschluss vom 23. November 2017 abgeholfen hat, als unbegründet verworfen.

Der Antrag, die Vollziehung der angefochtenen Anordnungen auszusetzen, ist gegenstandslos.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen tragen die Beschwerdeführerinnen.

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