4 Ws 241/17•Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-28, 4 Ws 241/17
Oberlandesgericht Hamm, 2017-12-28, 4 Ws 241/17
4 Ws 241/17Obergericht28.12.2017
Regest
Die nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, wird bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, nicht gewahrt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 241/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-12-28
Aktenzeichen: 4 Ws 241/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2017:1228.4WS241.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 306
Leitsätze
Die nach § 306 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Form, d.h. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich, wird bei Einlegung einer sofortigen Beschwerde durch einfache, nicht über eine elektronische Signatur nach § 41a StPO verfügende E-Mail, nicht gewahrt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
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