Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-09, 19 U 151/17

19 U 151/17Obergericht09.01.2018

Regest

Das Recht zum Widerruf eines Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer kann verwirkt sein, wenn der Widerruf mehr als zwölf Jahre nach Vertragsschluss ausgesprochen und das widerrufene Darlehen zuvor vom Darlehensnehmer auf eigenen Wunsch nach Ablauf der ersten Zinsfestschreibungsperiode vorzeitig abgelöst wurde. (Redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 151/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-01-09

Aktenzeichen: 19 U 151/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0109.19U151.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 488

Leitsätze

Das Recht zum Widerruf eines Darlehensvertrages durch den Darlehensnehmer kann verwirkt sein, wenn der Widerruf mehr als zwölf Jahre nach Vertragsschluss ausgesprochen und das widerrufene Darlehen zuvor vom Darlehensnehmer auf eigenen Wunsch nach Ablauf der ersten Zinsfestschreibungsperiode vorzeitig abgelöst wurde. (Redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 1.6.2017 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 19.397,54 € zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

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