4 (s) Sbd I 12 - 13/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-09, 4 (s) Sbd I 12 - 13/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-09, 4 (s) Sbd I 12 - 13/17
4 (s) Sbd I 12 - 13/17Obergericht09.01.2018
Regest
Befasst i.S.v. § 462 StPO mit der Frage des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung ist eine Strafvollstreckungskammer beim Widerrufsgrund des § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB schon dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 (s) Sbd I 12 - 13/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-09
Aktenzeichen: 4 (s) Sbd I 12 - 13/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0109.4S.SBD.I12.13.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 462; StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Leitsätze
Befasst i.S.v. § 462 StPO mit der Frage des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung ist eine Strafvollstreckungskammer beim Widerrufsgrund des § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB schon dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht.
Tenor
Das Landgericht Dortmund – auswärtige Strafvollstreckungskammer in Castrop-Rauxel – wird als das für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, die mit den Urteilen des Amtsgerichts Dortmund vom 15.11.2013 und vom 16.08.2012 gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung zu widerrufen, zuständige Gericht bestimmt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.