Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-09, 4 (s) Sbd I 12 - 13/17

4 (s) Sbd I 12 - 13/17Obergericht09.01.2018

Regest

Befasst i.S.v. § 462 StPO mit der Frage des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung ist eine Strafvollstreckungskammer beim Widerrufsgrund des § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB schon dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 (s) Sbd I 12 - 13/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-01-09

Aktenzeichen: 4 (s) Sbd I 12 - 13/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0109.4S.SBD.I12.13.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 462; StGB § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Leitsätze

Befasst i.S.v. § 462 StPO mit der Frage des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung ist eine Strafvollstreckungskammer beim Widerrufsgrund des § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB schon dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers beharrlich entzieht.

Tenor

Das Landgericht Dortmund – auswärtige Strafvollstreckungskammer in Castrop-Rauxel – wird als das für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft, die mit den Urteilen des Amtsgerichts Dortmund vom 15.11.2013 und vom 16.08.2012 gewährten Strafaussetzungen zur Bewährung zu widerrufen, zuständige Gericht bestimmt.

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