32 SA 53/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-15, 32 SA 53/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-15, 32 SA 53/17
32 SA 53/17Obergericht15.01.2018
Regest
Die internationale Zuständigkeit für ein Prozesskostenhilfeverfahren ist nach der internationalen Zuständigkeit des Prozessgerichts 1. Instanz zu beurteilen, bei dem die Hauptsache anhängig gemacht werden kann. Wird ein Vertragspartner aus einem im Inland zu erfüllenden, zwischenzeitlich beendeten Vertragsverhältnis in Anspruch genommen und ist der Vertragspartner nach der Vertragsbeendigung ins europäische Ausland verzogen, kann sich die internationale Zuständigkeit der inländischen Gerichte aus Art. 7 Nr. 1a EuGVVO oder - bei einer Gerichtstandvereinbarung im Vertrag - aus Art. 25 EuGVVO ergeben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 53/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-15
Aktenzeichen: 32 SA 53/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0115.32SA53.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§ 36 I Nr. 6 ZPO, Art. 7, 25 EuGVVO
Leitsätze
Die internationale Zuständigkeit für ein Prozesskostenhilfeverfahren ist nach der internationalen Zuständigkeit des Prozessgerichts 1. Instanz zu beurteilen, bei dem die Hauptsache anhängig gemacht werden kann. Wird ein Vertragspartner aus einem im Inland zu erfüllenden, zwischenzeitlich beendeten Vertragsverhältnis in Anspruch genommen und ist der Vertragspartner nach der Vertragsbeendigung ins europäische Ausland verzogen, kann sich die internationale Zuständigkeit der inländischen Gerichte aus Art. 7 Nr. 1a EuGVVO oder - bei einer Gerichtstandvereinbarung im Vertrag - aus Art. 25 EuGVVO ergeben.
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht D bestimmt.
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