21 U 127/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-16, 21 U 127/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-16, 21 U 127/17
21 U 127/17Obergericht16.01.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 127/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-16
Aktenzeichen: 21 U 127/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0116.21U127.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
A.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Senatsbeschluß gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur einstimmigen Überzeugung des Senats das Berufungsbegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Eine mündliche Verhandlung ist zur einstimmigen Überzeugung des Senats nicht geboten.
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