21 U 71/16•Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-18, 21 U 71/16
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 71/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-18
Aktenzeichen: 21 U 71/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0118.21U71.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der von ihm betriebenen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 70.000,00 festgesetzt.
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