5 Ws 528 - 530/17 u. 545/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-18, 5 Ws 528 - 530/17 u. 545/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-18, 5 Ws 528 - 530/17 u. 545/17
5 Ws 528 - 530/17 u. 545/17Obergericht18.01.2018
Regest
Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes bei Ausgestaltung der Abstinenz- und Kontrollweisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB. Notwendigkeit der näheren Begründung der getroffenen Abstinenzweisung i.R.d. Führungsaufsicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 528 - 530/17 u. 545/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-18
Aktenzeichen: 5 Ws 528 - 530/17 u. 545/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0118.5WS528.8211.530.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StGB § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10; StGB § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 11
Leitsätze
Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes bei Ausgestaltung der Abstinenz- und Kontrollweisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB.
Notwendigkeit der näheren Begründung der getroffenen Abstinenzweisung i.R.d. Führungsaufsicht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.
a)
Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der unter Ziffern 4. und 5. des Tenors erteilten Weisungen aufgehoben.
b)
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Beschwerde – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
Entscheidung der Vorsitzenden:
Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin P in F zur Pflichtverteidigerin wird abgelehnt.
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