1 W 24/17, 1 W 25/17, 1 W 27/17, 1 W 28/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-22, 1 W 24/17, 1 W 25/17, 1 W 27/17, 1 W 28/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-01-22, 1 W 24/17, 1 W 25/17, 1 W 27/17, 1 W 28/17
1 W 24/17, 1 W 25/17, 1 W 27/17, 1 W 28/17Obergericht22.01.2018
Regest
Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO setzt voraus, dass die betroffene Partei tatsächlich keinen Anwalt findet. Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Partei nichts dazu vorgetragen hat, weshalb sie trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage gewesen war, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden. Soweit eine Partei meint, ihr sei es subjektiv nicht zumutbar, sich auf Anwaltssuche zu begeben, erfüllt dies die gesetzlichen Vorgaben nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 W 24/17, 1 W 25/17, 1 W 27/17, 1 W 28/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-22
Aktenzeichen: 1 W 24/17, 1 W 25/17, 1 W 27/17, 1 W 28/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0122.1W24.17.1W25.17.1.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: ZPO § 78b, § 78 Abs. 3; ZPO § 569; ZPO § 46 Abs. 2
Leitsätze
Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO setzt voraus, dass die betroffene Partei tatsächlich keinen Anwalt findet. Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn eine Partei nichts dazu vorgetragen hat, weshalb sie trotz zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage gewesen war, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden. Soweit eine Partei meint, ihr sei es subjektiv nicht zumutbar, sich auf Anwaltssuche zu begeben, erfüllt dies die gesetzlichen Vorgaben nicht.
Tenor
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Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.07.2017 wird der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 16.06.2017 aufgehoben, soweit das Landgericht die Beiordnung eines Notanwalts für die Beschwerdeverfahren abgelehnt hat (1 W 28/17).
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Die Beiordnung eines Notanwalts für die Beschwerdeverfahren 1 W 24/17, 1 W 25/ 17 und 1 W 27/07 wird abgelehnt.
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Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 08.05.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 24.04.2017 wird verworfen (1 W 24/17).
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Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13.06.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 29.05.2017 wird verworfen (1 W 25/17).
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Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 06.07.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 16.06.2017 wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs gegen Richterin T richtet (1 W 27/17).
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Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat der Kläger zu tragen mit Ausnahme der Kosten hinsichtlich der Entscheidung zu Ziff. 1. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
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