Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-05, 8 U 112/17

8 U 112/17Obergericht05.02.2018

Regest

Der Antrag eines aus einer Publikums-KG ausgeschlossenen Kommanditistin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der er erreichen will, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage von der KG weiterhin als Gesellschafter behandelt zu werden, kann nicht mit Erfolg gegen die KG gerichtet werden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung enthält. Passiv legitimiert sind wie in dem Hauptsachverfahren auf Feststellung der Nichtigkeit des Ausschließlungsbeschlusses die Gesellschafter, die nicht in Übereinstimmung mit dem Verfügungskläger von der Unwirksamkeit der Beschlussfassung ausgehen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 112/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-05

Aktenzeichen: 8 U 112/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0205.8U112.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 926, 935, 940

Leitsätze

Der Antrag eines aus einer Publikums-KG ausgeschlossenen Kommanditistin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der er erreichen will, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage von der KG weiterhin als Gesellschafter behandelt zu werden, kann nicht mit Erfolg gegen die KG gerichtet werden, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung enthält. Passiv legitimiert sind wie in dem Hauptsachverfahren auf Feststellung der Nichtigkeit des Ausschließlungsbeschlusses die Gesellschafter, die nicht in Übereinstimmung mit dem Verfügungskläger von der Unwirksamkeit der Beschlussfassung ausgehen.

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 27.09.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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