1 VAs 110/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-06, 1 VAs 110/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-06, 1 VAs 110/17
1 VAs 110/17Obergericht06.02.2018
Regest
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 454b Abs. 3 StPO besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Abweichung von der Regelung der Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen in § 454b Abs. 2 StPO, nach welcher sämtliche Strafen zunächst bis zum Zweidrittelzeitpunkt zu vollstrecken sind. Insbesondere besteht bei der Vollstreckung ausschließlich von gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähigen Freiheitsstrafen keine Veranlassung für eine analoge Anwendung des § 454b Abs. 3 StPO in der Form, dass sämtliche Strafen zunächst nur soweit vollstreckt werden, bis in allen Verfahren die gleichzeitige Stellung eines Antrages gemäß § 35 BtMG möglich ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 110/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-06
Aktenzeichen: 1 VAs 110/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0206.1VAS110.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 464b Abs. 2, Abs. 3; BtMG § 35.
Leitsätze
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 454b Abs. 3 StPO besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Abweichung von der Regelung der Vollstreckungsreihenfolge bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen in § 454b Abs. 2 StPO, nach welcher sämtliche Strafen zunächst bis zum Zweidrittelzeitpunkt zu vollstrecken sind. Insbesondere besteht bei der Vollstreckung ausschließlich von gemäß § 35 BtMG zurückstellungsfähigen Freiheitsstrafen keine Veranlassung für eine analoge Anwendung des § 454b Abs. 3 StPO in der Form, dass sämtliche Strafen zunächst nur soweit vollstreckt werden, bis in allen Verfahren die gleichzeitige Stellung eines Antrages gemäß § 35 BtMG möglich ist.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gerichtliche Verfahren wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
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