Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-08, 4 RBs 27/18

4 RBs 27/18Obergericht08.02.2018

Regest

1. Die Feststellungen zur Dauer eines Rotlichtverstoßes müssen so getroffen werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sind. 2. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 132.3 BKatV ist das Einfahren in den durch das Rotlicht zeigende Lichtzeichen geschützte Bereich, wenn der Betroffene zunächst auf einem anderen Fahrstreifen, für den das Rotlicht nicht gilt, in den Kreuzungsbereich einfährt und sich dann hinsichtlich seines Fahrweges anders entschließt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 27/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-08

Aktenzeichen: 4 RBs 27/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0208.4RBS27.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: StVO § 37; BKatV Nr. 132.3

Leitsätze

  1. Die Feststellungen zur Dauer eines Rotlichtverstoßes müssen so getroffen werden, dass sie für das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar sind.

  2. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 132.3 BKatV ist das Einfahren in den durch das Rotlicht zeigende Lichtzeichen geschützte Bereich, wenn der Betroffene zunächst auf einem anderen Fahrstreifen, für den das Rotlicht nicht gilt, in den Kreuzungsbereich einfährt und sich dann hinsichtlich seines Fahrweges anders entschließt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Warendorf zurückverwiesen.

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