1 VAs 116/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-13, 1 VAs 116/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-13, 1 VAs 116/17
1 VAs 116/17Obergericht13.02.2018
Regest
Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist das Verschulden eines gewählten oder nach § 29 Abs. 3 EGGVG bestellten Rechtsanwalts dem Antragsteller zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag einen Justizverwaltungsakt in einer Strafvollstreckungssache betrifft (Anschluss an OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 VAs 3/03 -, juris).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 VAs 116/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-13
Aktenzeichen: 1 VAs 116/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0213.1VAS116.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: EGGVG § 26 Abs. 2, Abs. 3
Leitsätze
Im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist das Verschulden eines gewählten oder nach § 29 Abs. 3 EGGVG bestellten Rechtsanwalts dem Antragsteller zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag einen Justizverwaltungsakt in einer Strafvollstreckungssache betrifft (Anschluss an OLG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2003 - 2 VAs 3/03 -, juris).
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
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