Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-15, 4 RBs 24/18

4 RBs 24/18Obergericht15.02.2018

Regest

Eine im Rechtsbeschwerdeverfahren erhobene „Verfahrensrüge“ betreffend Verfahrenshindernisse (hier: zu unbestimmte Tatumschreibung im Bußgeldbescheid) kann als Sachrüge, begrenzt auf die Überprüfung von Verfahrenshindernissen, auszulegen sein.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 24/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-15

Aktenzeichen: 4 RBs 24/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0215.4RBS24.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen

Normen: OWiG § 46, StPO § 300

Leitsätze

Eine im Rechtsbeschwerdeverfahren erhobene „Verfahrensrüge“ betreffend Verfahrenshindernisse (hier: zu unbestimmte Tatumschreibung im Bußgeldbescheid) kann als Sachrüge, begrenzt auf die Überprüfung von Verfahrenshindernissen, auszulegen sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

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