4 RBs 24/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-15, 4 RBs 24/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-15, 4 RBs 24/18
4 RBs 24/18Obergericht15.02.2018
Regest
Eine im Rechtsbeschwerdeverfahren erhobene „Verfahrensrüge“ betreffend Verfahrenshindernisse (hier: zu unbestimmte Tatumschreibung im Bußgeldbescheid) kann als Sachrüge, begrenzt auf die Überprüfung von Verfahrenshindernissen, auszulegen sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 RBs 24/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-15
Aktenzeichen: 4 RBs 24/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0215.4RBS24.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: OWiG § 46, StPO § 300
Leitsätze
Eine im Rechtsbeschwerdeverfahren erhobene „Verfahrensrüge“ betreffend Verfahrenshindernisse (hier: zu unbestimmte Tatumschreibung im Bußgeldbescheid) kann als Sachrüge, begrenzt auf die Überprüfung von Verfahrenshindernissen, auszulegen sein.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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