15 W 15/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-22, 15 W 15/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-22, 15 W 15/18
15 W 15/18Obergericht22.02.2018
Regest
§ 111 k StPO n.F. in der Fassung des Gesetzes vom 13.04.2017 verleiht - ebenso wie die Regelung des § 111f Abs. 2 StPO a.F. - der Staatsanwaltschaft die Befugnis, um eine Eintragung in das Grundbuch zu ersuchen (§ 38 GBO). Zum einen folgt dies aus dem Wortlaut der Regelung (§ 111k Abs. 1 StPO). Zum anderen ergibt die historische Auslegung, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung der Regelungen über die Vermögensabschöpfung nicht die Absicht hatte, an der Befugnis der Staatsanwaltschaft etwas zu ändern, das Grundbuchamt um Eintragung in das Grundbuch zu ersuchen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 15/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-22
Aktenzeichen: 15 W 15/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0222.15W15.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO § 38; StPO § 111k
Leitsätze
§ 111 k StPO n.F. in der Fassung des Gesetzes vom 13.04.2017 verleiht - ebenso wie die Regelung des § 111f Abs. 2 StPO a.F. - der Staatsanwaltschaft die Befugnis, um eine Eintragung in das Grundbuch zu ersuchen (§ 38 GBO).
Zum einen folgt dies aus dem Wortlaut der Regelung (§ 111k Abs. 1 StPO). Zum anderen ergibt die historische Auslegung, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung der Regelungen über die Vermögensabschöpfung nicht die Absicht hatte, an der Befugnis der Staatsanwaltschaft etwas zu ändern, das Grundbuchamt um Eintragung in das Grundbuch zu ersuchen.
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
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