11 U 57/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-28, 11 U 57/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-02-28, 11 U 57/17
11 U 57/17Obergericht28.02.2018
Regest
Zu den Anforderungen der Eigensicherung eines Fahrgastes im Linienbus. Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises durch einen gehbehinderten Fahrgast führt nicht zwingend zu einer besonderen Rücksichtnahmepflicht des Busfahrers.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 U 57/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-28
Aktenzeichen: 11 U 57/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0228.11U57.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: StVG §§ 7, 18; BGB § 254; BefBedV § 4; BOKraft § 14 Abs. 3 Nr. 4
Leitsätze
Zu den Anforderungen der Eigensicherung eines Fahrgastes im Linienbus.
Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises durch einen gehbehinderten Fahrgast führt nicht zwingend zu einer besonderen Rücksichtnahmepflicht des Busfahrers.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 21.03.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.
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