5 RVs 129/17•Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-01, 5 RVs 129/17
Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-01, 5 RVs 129/17
5 RVs 129/17Obergericht01.03.2018
Regest
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bedarf einer Begründung, die sich gesondert und eingehend mit den gesetzlichen Voraussetzungen in § 47 Abs. 1 StGB auseinandersetzen muss.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 129/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-01
Aktenzeichen: 5 RVs 129/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0301.5RVS129.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StGB § 47; StGB § 64
Leitsätze
Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bedarf einer Begründung, die sich gesondert und eingehend mit den gesetzlichen Voraussetzungen in § 47 Abs. 1 StGB auseinandersetzen muss.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lüdenscheid zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
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