Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-01, 5 RVs 129/17

5 RVs 129/17Obergericht01.03.2018

Regest

Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bedarf einer Begründung, die sich gesondert und eingehend mit den gesetzlichen Voraussetzungen in § 47 Abs. 1 StGB auseinandersetzen muss.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 129/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-01

Aktenzeichen: 5 RVs 129/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0301.5RVS129.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB § 47; StGB § 64

Leitsätze

Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe bedarf einer Begründung, die sich gesondert und eingehend mit den gesetzlichen Voraussetzungen in § 47 Abs. 1 StGB auseinandersetzen muss.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Lüdenscheid zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

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