Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-01, 5 RVs 20/18

5 RVs 20/18Obergericht01.03.2018

Regest

Eine Strafbarkeit gem. § 6 PflVG setzt voraus, dass ein Versicherungsvertrag entweder nicht geschlossen oder durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder in anderer Weise aufgelöst worden ist. Im Falle der Vertragsauflösung muss das Urteil die Tatsachen feststellen, aus denen sich die Wirksamkeit der Vertragsauflösung ergibt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 20/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-01

Aktenzeichen: 5 RVs 20/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0301.5RVS20.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: PflVG § 6

Leitsätze

Eine Strafbarkeit gem. § 6 PflVG setzt voraus, dass ein Versicherungsvertrag entweder nicht geschlossen oder durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder in anderer Weise aufgelöst worden ist. Im Falle der Vertragsauflösung muss das Urteil die Tatsachen feststellen, aus denen sich die Wirksamkeit der Vertragsauflösung ergibt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

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