Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-12, 25 W 370/17

25 W 370/17Obergericht12.03.2018

Regest

Bei einem Pfändungsauftrag des Gläubigers, der unter der Bedingung gestellt wird, dass die Pfändung "nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden (soll), soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben", entsteht keine Gebühr nach Ziff. 504 KV GvKostG zu § 9 GvKostG für eine nicht erledigte Amtshandlung, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis überhaupt keine auch nur möglicherweise pfändbaren beweglichen Gegenstände ergeben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 25 W 370/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-12

Aktenzeichen: 25 W 370/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0312.25W370.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: Ziff. 604 Anlage zu § 9 GvKostG, Ziff. 205 Anlage zu § 9 GvKostG

Leitsätze

Bei einem Pfändungsauftrag des Gläubigers, der unter der Bedingung gestellt wird, dass die Pfändung "nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden (soll), soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben", entsteht keine Gebühr nach Ziff. 504 KV GvKostG zu § 9 GvKostG für eine nicht erledigte Amtshandlung, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis überhaupt keine auch nur möglicherweise pfändbaren beweglichen Gegenstände ergeben.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin vom 02.11.2017 werden die Beschlüsse des Landgerichts Bochum vom 11.10.2017 und des Amtsgerichts Witten vom 10.05.2017 aufgehoben und die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin X vom 07.07.2016 dahingehend abgeändert, dass von der Gläubigerin statt 64,65 EUR nur 46,65 EUR zu zahlen sind.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

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