1 W 12/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-29, 1 W 12/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-03-29, 1 W 12/18
1 W 12/18Obergericht29.03.2018
Regest
Richterliche Hinweise und Äußerungen im Rahmen der Prozessleitung, mit denen das Gericht seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu erkennen gibt, stellen in der Regel keinen Ablehnungsgrund dar. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen Richter auszuwählen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 W 12/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-29
Aktenzeichen: 1 W 12/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0329.1W12.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: ZPO § 42 , ZPO § 46, ZPO § 139
Leitsätze
Richterliche Hinweise und Äußerungen im Rahmen der Prozessleitung, mit denen das Gericht seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu erkennen gibt, stellen in der Regel keinen Ablehnungsgrund dar.
Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen Richter auszuwählen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 28.02.2018 (25 O 358/17) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt
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