32 SA 5/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-09, 32 SA 5/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-09, 32 SA 5/18
32 SA 5/18Obergericht09.04.2018
Regest
: Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor, wenn ein Gericht ein Verfahren mit eine Verfügung formlos abgibt (hier Abgabe eines Vollstreckungsschutzantrages an das zuständige Vollstreckungsgericht) und sich die Abgabe ersichtlich nicht auf eine etwaige Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO bezieht, auf die sich ein Antragsteller im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Vollstreckungsgericht beruft.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 5/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-09
Aktenzeichen: 32 SA 5/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0409.32SA5.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§: 36 I Nr. 6 ZPO
Leitsätze
: Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandbestimmung gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor, wenn ein Gericht ein Verfahren mit eine Verfügung formlos abgibt (hier Abgabe eines Vollstreckungsschutzantrages an das zuständige Vollstreckungsgericht) und sich die Abgabe ersichtlich nicht auf eine etwaige Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO bezieht, auf die sich ein Antragsteller im weiteren Verlauf des Verfahrens vor dem Vollstreckungsgericht beruft.
Tenor
Die Zuständigkeitsbestimmung wird abgelehnt.
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