3 Ws 136/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-09, 3 Ws 136/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-09, 3 Ws 136/18
3 Ws 136/18Obergericht09.04.2018
Regest
1. Bei einem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung gemäß § 67g StGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten. 2. Denn ebenso wie bei der erstmaligen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, für die § 246a StPO die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorschreibt, kann auch der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung im Ergebnis zu einer lebenslangen Unterbringung führen; der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen ist somit ähnlich einschneidend.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 136/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-09
Aktenzeichen: 3 Ws 136/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0409.3WS136.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB §§ 67g, 67h; 63
Leitsätze
Bei einem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung gemäß § 67g StGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten.
Denn ebenso wie bei der erstmaligen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, für die § 246a StPO die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorschreibt, kann auch der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung im Ergebnis zu einer lebenslangen Unterbringung führen; der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen ist somit ähnlich einschneidend.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 5. März 2018 gegen den Beschluss der 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 20. Februar 2018 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 9. April 2018
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie nach Anhörung des Untergebrachten bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
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