Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-10, 1 UF 186/17

1 UF 186/17Obergericht10.04.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 UF 186/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-10

Aktenzeichen: 1 UF 186/17

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0410.1UF186.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Familiensachen

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gronau (Westf.) vom 04.10.2017 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Kinder K, geb. am ##.##.2002, und D, geb. am ##.##.2003, rückständigen Unterhalt für den Zeitraum von Januar 2016 bis April 2016 in Höhe von jeweils 596,- € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2016 zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die unter 1. genannten Kinder laufenden monatlichen Unterhalt für den Zeitraum Mai 2016 bis einschließlich Oktober 2017 in Höhe von jeweils 249,- € zu zahlen und zwar abzüglich bis einschließlich Oktober 2017 jeweils monatlich geleisteter 100,- €.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die unter 1. genannten Kinder laufenden monatlichen Unterhalt ab November 2017 in Höhe von jeweils 100 % des Mindestunterhalts nach der 3. Altersstufe zu zahlen und zwar abzüglich des anzurechnenden Kindergeldes für ein erstes und zweites Kind und abzüglich bis einschließlich März 2018 jeweils monatlich geleisteter 100,- €.

Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner.

III.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.768,- € festgesetzt.

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