32 SA 4/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-11, 32 SA 4/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-11, 32 SA 4/18
32 SA 4/18Obergericht11.04.2018
Regest
Der Streit über einen Vertrag zwischen einem Berater und einem Künstler mit einer Regelung, nach der die Vergütung für die Dienste des Beraters nach tatsächlich geflossenen Zahlungen der GEMA und/oder GVL zu berechnen ist, muss keine Urheberrechtsstreitigkeit im Sinne von §§ 104, 105 UrhG sein.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 SA 4/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-11
Aktenzeichen: 32 SA 4/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0411.32SA4.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: §§: 36 I Nr. 6 ZPO, 104, 105 UrhG,; § 1 NRWGeschmMRKonzVO
Leitsätze
Der Streit über einen Vertrag zwischen einem Berater und einem Künstler mit einer Regelung, nach der die Vergütung für die Dienste des Beraters nach tatsächlich geflossenen Zahlungen der GEMA und/oder GVL zu berechnen ist, muss keine Urheberrechtsstreitigkeit im Sinne von §§ 104, 105 UrhG sein.
Tenor
Als das für das Prozesskostenhilfeverfahren zuständige Gericht wird das Landgericht Münster bestimmt.
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