Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-17, 1 Vollz (Ws) 127/18

1 Vollz (Ws) 127/18Obergericht17.04.2018

Regest

Die Rechtmäßigkeit eines im nordrhein-westfälischen Maßregelvollzug angeordneten Einzelkontaktverbots (hier: bezüglich weiblicher Personen) bestimmt sich mangels diesbezüglich speziellerer „besonderer Regelungen“ im Sinne dieser Norm nach § 5 S. 2 MRVG NRW.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 127/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-17

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 127/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0417.1VOLLZ.WS127.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: MRVG NRW §§ 5 S. 2, 18

Leitsätze

Die Rechtmäßigkeit eines im nordrhein-westfälischen Maßregelvollzug angeordneten Einzelkontaktverbots (hier: bezüglich weiblicher Personen) bestimmt sich mangels diesbezüglich speziellerer „besonderer Regelungen“ im Sinne dieser Norm nach § 5 S. 2 MRVG NRW.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt E in B wird zurückgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.