1 Vollz (Ws) 127/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-17, 1 Vollz (Ws) 127/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-17, 1 Vollz (Ws) 127/18
1 Vollz (Ws) 127/18Obergericht17.04.2018
Regest
Die Rechtmäßigkeit eines im nordrhein-westfälischen Maßregelvollzug angeordneten Einzelkontaktverbots (hier: bezüglich weiblicher Personen) bestimmt sich mangels diesbezüglich speziellerer „besonderer Regelungen“ im Sinne dieser Norm nach § 5 S. 2 MRVG NRW.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 127/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-17
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 127/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0417.1VOLLZ.WS127.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: MRVG NRW §§ 5 S. 2, 18
Leitsätze
Die Rechtmäßigkeit eines im nordrhein-westfälischen Maßregelvollzug angeordneten Einzelkontaktverbots (hier: bezüglich weiblicher Personen) bestimmt sich mangels diesbezüglich speziellerer „besonderer Regelungen“ im Sinne dieser Norm nach § 5 S. 2 MRVG NRW.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt E in B wird zurückgewiesen.
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