1 Vollz (Ws) 95/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-17, 1 Vollz (Ws) 95/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-17, 1 Vollz (Ws) 95/18
1 Vollz (Ws) 95/18Obergericht17.04.2018
Regest
Nach der Neuregelung der Befugnis der Strafgefangenen zum Gewahrsam an Gegenständen im Strafvollzug in Nordrhein-Westfalen durch § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW ist – abweichend von der früher geltenden Regelung des § 83 Abs. 1 S. 2 StVollzG (Bund) – ein Tausch- oder sonstiger Handel unter Gefangenen nunmehr unabhängig vom Wert der fraglichen Gegenstände grundsätzlich unzulässig, wobei es den einzelnen Vollzugsanstalten unbenommen bleibt, z.B. durch entsprechende Hausordnungen entsprechende Zustimmungen in allgemeiner Form zu erteilen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 95/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-17
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 95/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0417.1VOLLZ.WS95.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Leitsätze
Nach der Neuregelung der Befugnis der Strafgefangenen zum Gewahrsam an Gegenständen im Strafvollzug in Nordrhein-Westfalen durch § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW ist – abweichend von der früher geltenden Regelung des § 83 Abs. 1 S. 2 StVollzG (Bund) – ein Tausch- oder sonstiger Handel unter Gefangenen nunmehr unabhängig vom Wert der fraglichen Gegenstände grundsätzlich unzulässig, wobei es den einzelnen Vollzugsanstalten unbenommen bleibt, z.B. durch entsprechende Hausordnungen entsprechende Zustimmungen in allgemeiner Form zu erteilen.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt N in F wird zurückgewiesen, da die Rechtsbeschwerde ungeachtet der erfolgten Zulassung keine Aussicht auf Erfolg geboten hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).
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