Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-18, 3 RBs 75/18

3 RBs 75/18Obergericht18.04.2018

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RBs 75/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-18

Aktenzeichen: 3 RBs 75/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0418.3RBS75.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 S. 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

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