5 RVs 27/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-24, 5 RVs 27/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-24, 5 RVs 27/18
5 RVs 27/18Obergericht24.04.2018
Regest
1. Ein in § 145a S. 1 StGB bedrohter Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht liegt dann vor, wenn der Betroffene das ihm auferlegte Verhalten nicht oder nicht vollständig erfüllt. Ein solcher Weisungsverstoß unterfällt aber nur dann dem objektiven Tatbestand, wenn die fragliche Weisung inhaltlich hinreichend bestimmt ist. 2. Für die Annahme einer Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 145a StGB muss im angefochtenen Urteil die Rechtsfehlerfreiheit der betreffenden Weisung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für das Revisionsgericht überprüfbar vollständig festgestellt werden. 3. Sinn und Zweck der Belehrung im Führungsaufsichtsbeschluss selbst ist es, dem Verurteilten unmissverständlich im Sinne des Bestimmtheitsgebotes klar zu machen, wann sein Verhalten strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Diesem Grundsatz wird ausnahmsweise trotz fehlender Belehrung über die Strafbarkeit des Weisungsverstoßes im Führungsaufsichtsbeschluss selbst auch dann Genüge getan, wenn dem Angeklagten dies durch ein oder mehrere vorherige Verurteilungen wegen des gleichen Weisungsverstoßes, die in Rechtskraft erwachsen sind, vor Augen geführt wurde.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 27/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-04-24
Aktenzeichen: 5 RVs 27/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0424.5RVS27.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StGB § 145a
Leitsätze
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Ein in § 145a S. 1 StGB bedrohter Verstoß gegen eine Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht liegt dann vor, wenn der Betroffene das ihm auferlegte Verhalten nicht oder nicht vollständig erfüllt. Ein solcher Weisungsverstoß unterfällt aber nur dann dem objektiven Tatbestand, wenn die fragliche Weisung inhaltlich hinreichend bestimmt ist.
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Für die Annahme einer Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 145a StGB muss im angefochtenen Urteil die Rechtsfehlerfreiheit der betreffenden Weisung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für das Revisionsgericht überprüfbar vollständig festgestellt werden.
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Sinn und Zweck der Belehrung im Führungsaufsichtsbeschluss selbst ist es, dem Verurteilten unmissverständlich im Sinne des Bestimmtheitsgebotes klar zu machen, wann sein Verhalten strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Diesem Grundsatz wird ausnahmsweise trotz fehlender Belehrung über die Strafbarkeit des Weisungsverstoßes im Führungsaufsichtsbeschluss selbst auch dann Genüge getan, wenn dem Angeklagten dies durch ein oder mehrere vorherige Verurteilungen wegen des gleichen Weisungsverstoßes, die in Rechtskraft erwachsen sind, vor Augen geführt wurde.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.
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