Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-26, 18 W 11/18

18 W 11/18Obergericht26.04.2018

Regest

Der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen eines Prozessvergleichs über eine Räumung rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich (Bestätigung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2008, Az. 24 W 17/08).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 18 W 11/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-26

Aktenzeichen: 18 W 11/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0426.18W11.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: GKG § 3 Abs. 2; Anl. 1 Nr. 1900

Leitsätze

Der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen eines Prozessvergleichs über eine Räumung rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich (Bestätigung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2008, Az. 24 W 17/08).

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 20.2.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

  • der Streitwert für den Rechtsstreit auf 7.140,00 € und

  • der Gegenstandswert für den Vergleich betreffend den Kläger und den Beklagten zu 2) auf 11.920,00 € und betreffend den Beklagten zu 1) auf 7.140,00 €

festgesetzt wird.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 RVG).

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