18 W 11/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-26, 18 W 11/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-04-26, 18 W 11/18
18 W 11/18Obergericht26.04.2018
Regest
Der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen eines Prozessvergleichs über eine Räumung rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich (Bestätigung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2008, Az. 24 W 17/08).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 18 W 11/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-26
Aktenzeichen: 18 W 11/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0426.18W11.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: GKG § 3 Abs. 2; Anl. 1 Nr. 1900
Leitsätze
Der Abschluss eines neuen Mietvertrags im Rahmen eines Prozessvergleichs über eine Räumung rechtfertigt keine Erhöhung des Gegenstandswertes für den Vergleich (Bestätigung OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2008, Az. 24 W 17/08).
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 20.2.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass
-
der Streitwert für den Rechtsstreit auf 7.140,00 € und
-
der Gegenstandswert für den Vergleich betreffend den Kläger und den Beklagten zu 2) auf 11.920,00 € und betreffend den Beklagten zu 1) auf 7.140,00 €
festgesetzt wird.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 RVG).
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