Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-03, 4 Ws 69, 70/18

4 Ws 69, 70/18Obergericht03.05.2018

Regest

Bei der Terminsbestimmung gemäß § 213 StPO und der Entscheidung, ob ein anberaumter Hauptverhandlungstermin aufgehoben bzw. verlegt wird, handelt es sich um der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen, die gemäß § 305 S. 1 StPO der Anfechtung grundsätzlich entzogen sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 69, 70/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-03

Aktenzeichen: 4 Ws 69, 70/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0503.4WS69.70.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StPO § 305; StPO § 213

Leitsätze

Bei der Terminsbestimmung gemäß § 213 StPO und der Entscheidung, ob ein anberaumter Hauptverhandlungstermin aufgehoben bzw. verlegt wird, handelt es sich um der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen, die gemäß § 305 S. 1 StPO der Anfechtung grundsätzlich entzogen sind.

Tenor

Die Beschwerde vom 22. März 2018 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerde vom 20. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten beider Beschwerdeverfahren trägt der Angeklagte.

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