4 Ws 69, 70/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-03, 4 Ws 69, 70/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-03, 4 Ws 69, 70/18
4 Ws 69, 70/18Obergericht03.05.2018
Regest
Bei der Terminsbestimmung gemäß § 213 StPO und der Entscheidung, ob ein anberaumter Hauptverhandlungstermin aufgehoben bzw. verlegt wird, handelt es sich um der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen, die gemäß § 305 S. 1 StPO der Anfechtung grundsätzlich entzogen sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 69, 70/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-03
Aktenzeichen: 4 Ws 69, 70/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0503.4WS69.70.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO § 305; StPO § 213
Leitsätze
Bei der Terminsbestimmung gemäß § 213 StPO und der Entscheidung, ob ein anberaumter Hauptverhandlungstermin aufgehoben bzw. verlegt wird, handelt es sich um der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen, die gemäß § 305 S. 1 StPO der Anfechtung grundsätzlich entzogen sind.
Tenor
Die Beschwerde vom 22. März 2018 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerde vom 20. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten beider Beschwerdeverfahren trägt der Angeklagte.
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