Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-04, 9 U 4/18

9 U 4/18Obergericht04.05.2018

Regest

Der Geschädigte muss mit dem vollen Beweismaßstab des § 286 ZPO beweisen, dass sich der Unfall in der von ihm konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat. Dass die Fahrzeuge an anderer Stelle zu einer anderen Zeit unter nicht dargelegten Umständen kollidiert sein können, ist mit Blick darauf, dass nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt den Streitgegenstand der Klage bildet, nicht ausreichend.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 4/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-04

Aktenzeichen: 9 U 4/18

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0504.9U4.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 286 ZPO

Leitsätze

Der Geschädigte muss mit dem vollen Beweismaßstab des § 286 ZPO beweisen, dass sich der Unfall in der von ihm konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat. Dass die Fahrzeuge an anderer Stelle zu einer anderen Zeit unter nicht dargelegten Umständen kollidiert sein können, ist mit Blick darauf, dass nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt den Streitgegenstand der Klage bildet, nicht ausreichend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster (012 O 154/16) vom 13.11.2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.164,54 EUR festgesetzt.

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