1 RVs 32/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-07, 1 RVs 32/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-07, 1 RVs 32/18
1 RVs 32/18Obergericht07.05.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 32/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-07
Aktenzeichen: 1 RVs 32/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0507.1RVS32.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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