2 RBs 61/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-07, 2 RBs 61/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-07, 2 RBs 61/18
2 RBs 61/18Obergericht07.05.2018
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 RBs 61/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-07
Aktenzeichen: 2 RBs 61/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0507.2RBS61.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des
Betroffenen als unzulässig verworfen.
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
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