4 Ws 75/18•Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-08, 4 Ws 75/18
Oberlandesgericht Hamm, 2018-05-08, 4 Ws 75/18
4 Ws 75/18Obergericht08.05.2018
Regest
Die Unkenntnis über die Möglichkeit der Anfechtung einer Entscheidung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen ist nicht schon deswegen unverschuldet, weil der (verteidigte) Angeklagte auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet und er deswegen auch keine solche erhalten hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 75/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-05-08
Aktenzeichen: 4 Ws 75/18
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2018:0508.4WS75.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: StPO §§ 44, 35a
Leitsätze
Die Unkenntnis über die Möglichkeit der Anfechtung einer Entscheidung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen ist nicht schon deswegen unverschuldet, weil der (verteidigte) Angeklagte auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet und er deswegen auch keine solche erhalten hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.